Kostenerstattung
Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung: außervertragliche Psychotherapie (Kostenerstattung) nach §13 Absatz 3 SGB V
In Deutschland warten psychisch erkrankte Menschen in der Regel mehr als drei Monate auf ein Erstgespräch bei niedergelassenen PsychotherapeutInnen und noch länger auf den Beginn der eigentlichen Therapie. Das ist in vielen Fällen deutlich zu lange. Auch die Bundespsychotherapeutenkammer hält dies für unzumutbar. Psychisch kranke Menschen haben einen Anspruch auf eine rechtzeitige Behandlung, genau wie körperlich kranke Menschen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für eine notwendige Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse hierzu nicht in der Lage und sind den Versicherten für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Kasse diese Ausgaben erstatten. Eine selbst beschaffte Leistung kann auch eine psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein. So steht es in § 13 Absatz 3 SGB V. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist somit gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen.
Entsprechend biete ich als approbierte Psychologische Psychotherapeutin, die in Privatpraxis tätig ist (ohne Kassenzulassung), Psychotherapie in der Kostenerstattung an. Um diese bei der Krankenkasse vorab zu beantragen und bewilligen zu lassen, sind jedoch einige Schritte notwendig.
Informationen zur genauen Vorgehensweise erhalten Sie im Abschnitt Kostenerstattung.
Vordrucke zur Beantragung der Kostenerstattung können Sie gerne bei mir anfordern.