Außervertragliche Psychotherapie nach § 13 Absatz 3 SGB V (Kostenerstattung)
Wenn Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung stark belastet sind und eine Psychotherapie möglichst schnell beginnen sollte, kann es sein, dass Psychotherapie in der Kostenerstattung für Sie infrage kommt.
- Bitte beachten Sie, dass ich nicht mehr im Kostenerstattungsverfahren arbeite. Wenn Sie Empfehlungen haben möchten, für KollegInnen, die dies ggf. noch tun, melden Sie sich gerne bei mir. -
Kostenerstattung sollte jedoch immer nur "Plan C" sein:
A) Kontaktieren Sie daher zuerst mehrere Vertragstherapeut_innen (Therapeut_innen mit Kassensitz) und fragen Sie nach, ob und wann Ihnen dort ein Therapieplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Rufen Sie bei der Terminservicestelle ("TSS", Tel.: 116117) an und fragen Sie nach einem Termin bei Vertragstherapeut_innen für eine Sprechstunde.
Denn seit 01.04.2018 ist es für gesetzlich Versicherte notwendig, vor Aufnahme einer Psychotherapie eine psychotherapeutische Sprechstunde besucht zu haben. Sie können sich für einen Sprechstundentermin auch direkt an die Vertragstherapeut_innen wenden. Dokumentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Anrufe!
Wenn Sie eine Sprechstunde absolviert haben und die Therapie jedoch nicht bei den jeweiligen Therapeut_Innen durchgeführt werden kann, die Behandlung von diesen jedoch als zeitnah erforderlich eingestuft wird, können Sie in der Sprechstunde von dem/der Therapeut_in ein Formular erhalten (PTV11), auf dem dies vermerkt ist (das Kreuz wird bei "ambulante Psychotherapie" und "zeitnah erforderlich" gesetzt) und Sie erhalten ggf. einen Code für die TSS.
Hiermit haben Sie nun ein Recht auf die Vermittlung probatorischer Sitzungen (und damit eines Therapieplatzes) durch die TSS. Rufen Sie bei der TSS an und bitten Sie um einen Termin für eine probatorische Sitzung bei einem/einer Vertragstherapeut_in.
B) Wenn dies auch ohne Erfolg bleibt (weil sie z.B. keinen oder keinen Termin in zumutbarer Wartezeit erhalten haben), kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse und bitten Sie um Unterstützung bei der Suche nach einem zeitnahen Therapieplatz.
C) Sollte dies ebenfalls ohne Erfolg bleiben, können Sie einen Antrag auf Therapie in der Kostenerstattung stellen, wenn Sie einen Psychotherapeuten/ eine Psychotherapeutin in Privatpraxis gefunden haben, welche/r Ihnen kurzfristig einen Therapieplatz anbieten kann. Günstig ist auch, bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen, welche Unterlagen diese für den Antrag auf Kostenerstattung haben möchte.
Um dies bei der Krankenkasse zu beantragen, ist es notwendig, dass Sie belegen:
- dass die Behandlung dringend notwendig ist (ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung von Haus- oder Facharzt),
- Sie bei Vertragstherapeut_innen nicht in zumutbarer Wartezeit einen Therapieplatz erhalten können (Protokoll der vergeblichen Therapeutensuche) und die TSS Ihnen nicht weiterhelfen konnte (schriftliche Dokumentation Ihres Anrufs) sowie
- dass die Krankenkasse nicht in der Lage war, Ihnen einen entsprechenden Therapieplatz zur Verfügung zu stellen (ggf. Dokumentation Ihres Kontaktes mit der Krankenkasse) und
- dass Sie eine psychotherapeutische Sprechstunde besucht haben (hierbei erhalten Sie von den Therapeut_innen das Formular PTV11, wichtig: "zeitnah erfoderlich" ist angekreuzt)
Diese Unterlagen können Sie zusammen mit einem Anschreiben, in dem Sie Ihr Anliegen schildern ("Antrag auf Psychotherapie in der Kostenerstattung") an die Krankenkasse senden.
Mein Vorgehen
Wenn Sie bei mir eine Therapie in der Kostenerstattung machen möchten, vereinbaren wir zunächst ein Erstgespräch, bei dem Sie alle diese Unterlagen bitte mitbringen. Wenn wir am Ende der Sitzung gemeinsam entscheiden, den Antrag an die Krankenkasse zu stellen, versende ich gerne alle Unterlagen für Sie, zusammen mit einem Schreiben von mir, in dem ich bestätige, dass Sie bei mir kurzfristig einen Therapieplatz erhalten können.
Vordrucke für die notwendigen Unterlagen können Sie gerne von mir erhalten.
Schreiben oder rufen Sie mich gerne an, um zu klären, ob freie Therapieplätze zu passenden Zeiten vorhanden sind und um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.
Einen kurzen Ratgeber zur Kostenerstattung finden Sie unter anderem bei der Bundespsychotherapeutenkammer.